Die Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) eines Kinds lassen sich als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: III R 64/03). Der Steuerabzug gilt allerdings nur, wenn die Schwäche krankheitsbedingt ist, zum Beispiel durch eine Hirnfunktionsstörung. Als Eltern müssen Sie vor der Behandlung ein Attest vom Amtsarzt oder Vertrauensarzt erstellen lassen, um die medizinische Notwendigkeit zu beweisen.
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